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Häufige Fragen zum Status von Asylbewerbern

Haben geflüchtete Kinder immer einen Anspruch auf einen Kita-Platz? Muss ich als pädagogische Fachkraft den Behörden Auskunft über die Kinder in meiner Kita erteilen? Die ehemalige Richterin am Verwaltungsgericht und Expertin für Migrationsrecht Prof. Marion Hundt beantwortet die wichtigsten Fragen zum Asylverfahren.

Kinder spielen
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Kinder haben ein Recht auf Spielen und Freizeit © istock.com/Marc Dufresne

Was genau ist ein Asylverfahren?

Geflüchtete, die als Verfolgte anerkannt werden möchten oder internationalen Schutz oder Abschiebeschutz erreichen wollen, müssen in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen. Grundlage ist das Asylgesetz.

Wer darf Asyl beantragen?

Jeder darf Asyl beantragen – aber nicht jeder erfüllt die Voraussetzungen, um Asyl zu bekommen. Der Gesetzgeber legt fest, welche Staaten aufgrund ihrer Rechtslage und der politischen Verhältnisse nicht im Verdacht stehen, Menschen unmenschlich zu bestrafen oder Verfolgung zuzulassen. Diese Staaten werden als sichere Herkunftsstaaten bezeichnet.

Derzeit gelten alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Senegal und Ghana als sichere Herkunftsstaaten.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) geht davon aus, dass Asylsuchende aus einem solchen sicheren Herkunftsstaat nicht verfolgt werden. Asylsuchende, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, haben aber auch die Möglichkeit, beim BAMF aufzuzeigen, dass sie dennoch einen Schutzstatus benötigen.

Wann gilt jemand als "Verfolgter"?

Gründe für einen Schutzstatus können eine Verfolgung sein aufgrund politischer, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit oder auch aufgrund sexueller Orientierung.

Wer bearbeitet den Asylantrag und wer entscheidet darüber?

Zuständig für die Bearbeitung eines Asylantrages ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es nimmt die Asylanträge entgegen, befragt die Bewerber nach den Fluchtgründen und entscheidet über die Anträge.

Zunächst einmal erhalten Asylsuchende jedoch einen "Ankunftsnachweis". Der Ankunftsnachweis ist ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit begrenzter Gültigkeitsdauer. Er ist kein Aufenthaltstitel, sondern bescheinigt lediglich, dass sich die asylsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält (§ 63a Asylgesetz). Sobald der Asylantrag förmlich beim BAMF gestellt ist, erhalten Asylsuchende eine "Aufenthaltsgestattung" (§ 55 Asylgesetz). Diese Bescheinigung bestätigt, dass der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist und wird bis zur abschließenden Entscheidung immer wieder verlängert.

Die Entscheidung über den Status der Asylsuchenden trifft also das BAMF. Umgesetzt wird er dann durch die zuständige Ausländerbehörde.

Wo wohnen Asylsuchende?

Asylbewerber und Asylbewerberinnen leben in den ersten sechs Wochen bis sechs Monaten in einer Aufnahmeeinrichtung. In der Regel ziehen sie dann in Gemeinschaftsunterkünfte um. Erst mit positiver Asylentscheidung erhalten sie – wie deutsche Hilfebedürftige – "Hartz IV" und damit die Möglichkeit, eine Wohnung anzumieten.

Das bedeutet aber auch, dass Wohnungswechsel und Umzüge in den ersten Monaten in Deutschland sehr wahrscheinlich sind.

Marion Hundt
Migrations- und Bildungsrechts-Expertin Prof. Marion Hundt von der Evangelischen Hochschule Berlin

Haben Asylsuchende Anspruch auf einen Kita-Platz?

Ja! Kinder, deren Familien nach Deutschland geflohen sind und hier Asyl suchen, haben einen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, da sich ausländische Minderjährige und ihre Familien auf das Haager Kinderschutzübereinkommen berufen können. Damit das Haager Kinderschutzübereinkommen gilt, muss das Kind lediglich seinen "gewöhnlichen Aufenthalt" in Deutschland haben.

Wer bezahlt den Kita-Ausflug?

Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene neben den Grundleistungen zum Lebensunterhalt zusätzliche Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben beantragen. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Kosten für Ausflüge
  • Fahrten mit Kita oder Schule
  • Schulbücher und Schreibzeug
  • die Kosten für Mittagessen
  • und die Teilnahme an Freizeiten.
     

Diese Leistungen können Berechtigte auch beziehen, wenn sie nicht mehr in einer Aufnahmeeinrichtung leben. Die pädagogischen Fachkräfte können Anträge stellen, wie zum Beispiel bei Kindern, deren Eltern "Hartz IV" beziehen.

Was passiert, wenn der Asylantrag abgelehnt wird?

Ist der Asylantrag abgelehnt, erlässt das BAMF automatisch eine Abschiebungsandrohung. Die zuständige Ausländerbehörde fordert die Betroffenen im Asylbescheid zur Ausreise auf. Wenn alle Rechtsmittel ausgeschöpft und erfolglos geblieben sind, droht die Abschiebung. Die Polizei kommt dann ohne Ankündigung, um die Personen außer Landes zu bringen. Wenn das nicht geht (und das kann aus ganz verschiedenen Gründen so sein, zum Beispiel aus logistischen Gründen), erteilt die Ausländerbehörde eine Duldung.

Was ist eine Duldung?

Die Behörde kann eine zulässige Abschiebung zeitweise aussetzen. Diese Duldung kann in vielen Fällen bedeuten, dass Asylsuchende in Deutschland bleiben dürfen. Eine Duldung ist dennoch kein Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltstitel, das heißt die Ausreisepflicht besteht weiterhin. Daher kann es sein, dass Familien "über Nacht" abgeschoben werden und die Kinder dann nicht mehr in die Kita oder Schule kommen.

Muss ich als pädagogische Fach- und Lehrkraft der Ausländerbehörde Meldung erstatten, wenn ich weiß, dass sich eine Familie unerlaubt in Deutschland aufhält?

Der Gesetzgeber hat Kindertageseinrichtungen, Schulen und Horte ab Ende 2011 ausdrücklich von der Mitteilungspflicht gegenüber der Ausländerbehörde ausgenommen. Das ist für die pädagogischen Fach- und Lehrkräfte in der Kita, dem Hort oder der Grundschule im Hinblick auf diejenigen Kinder, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel – also unerlaubt – in Deutschland aufhalten, wichtig. Denn sie sind nicht verpflichtet, diese Kinder und Jugendlichen an die zuständige Ausländerbehörde zu melden. Damit können Kinder, die über keinen Aufenthaltsstatus verfügen, die Kita, die Schule oder den Hort besuchen, ohne Angst haben zu müssen, dass sie entdeckt werden.

Weitere Infos

Weitere Infos zum Thema finden Sie zum Beispiel in dem Buch "Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Geflüchtete" von Frau Prof. Hundt. Den behördlichen und rechtlichen Weg unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge können Sie sich in anschaulichen Grafiken auf unserer Themenseite anschauen. Die Seite "fachanwalt.de" hat eine umfangreiche Dokumentation zum Asylrecht in Deutschland veröffentlicht. Auch auf "juraforum.de" findet sich ein Ratgeber für Menschen, die in der Flüchtlingshilfe und Betreuung arbeiten.